Datenschutz

Der Forensic Thinktank bietet folgende Dienstleistungen im Bereich des Datenschutzes an:

  1. Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter (eDSB)
  2. Beratung bei der Erstellung von Verfahrensverzeichnissen (§ 4e BDSG)
  3. Durchführung von Maßnahmen (Schulungen, Workshops), um die Belegschaft zum Datenschutz zu sensibilisieren und zum Datengeheimnis zu verpflichten (§ 5 BDSG)
  4. Beratung bei der Erstellung von Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV § 11 BDSG)
  5. Beratung bei der Erstellung von betriebsinternen Vorgaben zur Nutzung von Kommunikationsmedien (z.B. Email, Internet) im Sinne des Telemedien- und Telekommunikationsgesetzes (TMG und TKG), sowie dem Einsatz von Videoüberwachung in ihrem Unternehmen
  6. Laufende Durchführung von Interventionen und Maßnahmen, um den Datenschutz professionell im Unternehmen zu etablieren
  7. Beratung eines internen DSB (Datenschutzbeauftragter) bzw. Einarbeitung eines internen DSB oder der Geschäftsführung, falls diese (noch) keinen DSB bestellen muss
  8. Beratung und Durchführung bei der datenschutzkonformen Vernichtung von Datenträgern und Daten.

Wir weisen darauf hin, dass bei Missachtung des BDSG Bußgelder bis zu 50.000 Euro (§ 43 Abs. 1 BDSG) bzw. bis zu 300.000 Euro (§ 43 Abs. 2 BDSG) verhängt werden können.

Datenschutz: Definition

Datenschutz ist eine Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen gegen Missbrauch von Daten, während Datensicherung die technischen Maßnahmen gegen Verfälschen von Daten betrifft. Die besondere Betonung der öffentlichen Sicherheit trifft nicht die primären Interessen des privaten Datenschutzes, sondern lediglich die entgegenstehenden Interessen des staatlichen Gewaltmonopols (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 1990.)). Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Mit steigenden technischen Neuerungen, insbesondere solchen zur Datenhaltung, Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenweitergabe und Datenanalyse, gewinnt der Datenschutz an Bedeutung. Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden: In allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereine), wenn mehr als neun Personen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG) mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Diese Grenze entfällt, wenn ein bestimmtes Risiko vermutet wird, welches eine sofortige Bestellung erforderlich macht oder Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen (§ 4d Abs. 5, § 3 Abs. 9, § 4e, § 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG), oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, um diese an dritte Personen weiterzugeben (z. B. Adressdatenhandel). Weiter entfällt diese Grenze auch, wenn eine volle Automatisierung der Erfassung beispielsweise für Statistik (z. B. Markt und Meinungsforschung) oder Forschungszwecke eingesetzt wird. Ein Datenschutzbeauftragter wirkt in einer Organisation auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Die Person kann Mitarbeiter dieser Organisation sein oder als externer Datenschutzbeauftragter werden.